Die Stadt Fürth weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper) nach
§ 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines jeden Jahres gestattet ist (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine).
In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen
Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ganzjährig, also auch zum Jahreswechsel, verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV).
Verstöße erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Personen unter 18 Jahren ist der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern/Knallkörpern (Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2) verboten.